Rückkehr zum Präsenzunterricht ab 26.04. - NEUE 48-STUNDEN-REGEL

22.04.2021 11:05
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Wir freuen uns, dass unsere Musikschule nach knapp drei Wochen Lockdown per 26. April 2021 wieder zum Präsenzbetrieb für alle Fächer zurückkehren kann! Grundsätzlich gelten die gleichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen wie vor Ostern. Neu ist eine Präzisierung bzw. Nachschärfung der Bestimmungen hinsichtlich laufender Corona-Tests, die bis auf weiteres gilt:

 

Für den Besuch des Präsenzunterrichts in der Musikschule müssen Schüler grundsätzlich maximal 48 Stunden vorher negativ getestet worden sein. Dies gilt sowohl für den Hauptfachunterricht einzeln oder in Gruppen als auch für Ergänzungsfächer wie z. B. Ensemble. Beim Musikgarten (Eltern-Kind-Gruppe) gilt dies zwar nicht für die Kinder, sehr wohl aber für die teilnehmenden Eltern.

In der Praxis bedeutet das aufgeschlüsselt nach Altersgruppen:

  • Bis 6 Jahre (= noch nicht schulpflichtig): Keine Tests notwendig.
  • 7-10 Jahre (= Volksschule): Wenn die Kinder den Präsenzunterricht in der Volksschule besuchen, dann sind sie fünf Tage die Woche und machen Mo, Mi und Fr einen Selbsttest. Damit ist auch für den Musikschulbesuch bereits alles erfüllt.
  • 11-18 Jahre (= Mittelschule, Gymnasium, höhere Schulen): Hier sind die Klassen halbiert und im abwechselnden Schichtbetrieb in der Schule mit entsprechenden Tests. Aufgrund dieses Schichtbetriebes ergibt es sich in der Regel in jeder zweiten Woche, dass der letzte Selbsttest in der Schule bereits wesentlich länger als 48 Stunden her ist und daher ein zusätzlicher Test vor dem Besuch der Musikschule notwendig ist.
  • Ab 18 Jahre (= Erwachsene) sowie Lehrlinge unter 18 Jahre: Bitte Teststraße aufsuchen oder (u. a. auch kostenlos erhältliche) Selbsttests aus der Apotheke benutzen.

Zum Testen kommen in Frage: Testkits der Regelschulen, div. Formen von Selbsttests aus der Apotheke, Antigen- oder PCR-Tests in offiziellen Teststraßen, Apotheken u. dgl.

Für Kinder und Jugendliche ist das Testen in einer offiziellen Teststraße nicht so einfach bzw. angenehm. Hinzukommt, dass manche Selbsttests aus der Apotheke erst ab 15 Jahren zugelassen sind. Wir möchten diese Schüler bzw. deren Eltern, die hiervon betroffen sind, bestmöglich bei der Umsetzung der 48-Stunden-Regel unterstützen. Der Musikschulverband hat von den Mitgliedsgemeinden dankenswerterweise eine gewisse Anzahl an Testkits zur Verfügung gestellt bekommen, wie sie auch in den Regelschulen Verwendung finden. Auf Nachfrage gibt die Lehrkraft ein solches Testkit mit nach Hause, damit der Schüler dieses zu Hause nutzen kann, wenn der Musikschulunterricht mit einer Schichtbetrieb-Phase des Distance-Learnings zusammenfällt.

Wenn ein Schüler selbst bereits eine COVID-19-Erkrankung hatte, so wurde er/sie schriftlich von den Behörden informiert, wie lange er/sie von allfälliger Testpflicht befreit ist. Dies gilt auch für die Musikschulbetrieb. Es genügt, die Lehrkraft darüber kurz zu informieren.

 

ERGÄNZENDE HINWEISE:

  • Für die erste Woche Präsenzunterricht bitte Teststraßen oder Selbsttests aus der Apotheke nutzen, wenn es noch keinen Besuch der Regelschule samt dortigem Selbsttest gab.
  • Danach: Die Testkits werden nur auf Nachfrage und nur 1 Stück auf einmal von den Lehrkräften ausgehändigt, da deren Anzahl begrenzt ist.
  • Die Tests müssen rechtzeitig vorher und zuhause gemacht werden – vor Ort in der Musikschule kann nicht getestet werden!

Wir bitten DRINGEND darum, diesen Vorgaben zum Schutz aller Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen Folge zu leisten! Es geht um unser aller Gesundheit und ein Aufrechterhalten des Präsenzbetriebes – DANKE für Ihren/Deinen Beitrag dazu!

 

(Anmerkung: Seitens des Landes NÖ wurde empfohlen, dass laufend schriftliche Bestätigungen über Zeitpunkt und Ergebnis des letzten Corona-Tests oder alternativ über eine Befreiung von der allgemeinen Testpflicht eingeholt werden sollen.Wir sehen davon ab und vertrauen darauf, dass die Schüler bzw. deren Eltern auch weiterhin in bewährter Form mit uns zusammenarbeiten um bestmöglich für Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Wir vertrauen darauf, dass diese Vorgaben erfüllt werden, ohne dass hierfür ein erheblicher zusätzlicher Mehraufwand aufgebürdet werden muss. Beim Verdacht des Missbrauchs dieses Vertrauens behält es sich die Schulleiterin jedoch vor, solche schriftlichen Belege über eine Befreiung von der Testpflicht oder laufende schriftliche Bestätigungen über Zeitpunkt und Ergebnis des letzten Corona-Tests einzufordern.)

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