COVID-19: Betreffend Maskenpflicht & Erkältungssymptome

18.09.2020 21:03
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(Stand: 18.09.2020)

Muss in der Musikschule ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung muss ab sofort unabhängig von der Farbe der Corona-Ampel außerhalb der Unterrichtsräume - also beim Betreten & Verlassen des Gebäudes, Warten etc. - von allen Personen ab schulpflichtigem Alter ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In den Unterrichtsräumen braucht kein MNS getragen zu werden.

 

In Anbetracht der beginnenden Erkältungszeit finden Sie nachfolgend Antworten auf zwei grundlegende Fragen zum Musikschul-Besuch:

1. Wann darf ein Schüler nicht am Präsenzunterricht in der Musikschule teilnehmen?

1.1 Wenn er gemäß den aktuellen Bestimmungen auch den Unterricht in den Regelschulen (bzw. den Kindergarten) nicht besuchen darf.

Dies ist u. a. der Fall:

1.2 Wenn der Schüler an COVID-19 erkrankt ist.

1.3 Wenn der Schüler Fieber oder erhöhte Temperatur (= 37,5°C oder mehr) hat.

1.4 Wenn der Schüler zwar fieberfrei ist, aber trotzdem ein Corona-Verdacht besteht. Der Verdacht ist gegeben, wenn zeitgleich mindestens zwei Corona-ähnliche Symptome auftreten, für die es keine plausible Ursache gibt. Diese Symptome sind Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinnes, Gliederschmerzen, Bauchschmerzen bzw. Symptome, die einem Magen-Darm-Katarrh ähneln. Beispiele für eine plausible Ursache: Es handelt sich offenkundig nur um eine leichte Erkältung, in der Familie kursiert ein grippaler Infekt etc. Im Zweifel bitte die Corona-Hotline 1450 kontaktieren und abklären lassen, ob ein Corona-Test angebracht ist und der Schüler bis zum Vorliegen des Testergebnisses zu Hause bleiben sollte.

1.5 Wenn ein Schüler durch die Behörden in Heim-Quarantäne geschickt wurde. Zu beachten ist, dass über Kontaktpersonen der Kategorie I eine 10-tägige Heim-Quarantäne verhängt wird. Achtung: Wegen der relativ langen Inkubationszeit von COVID-19 ist die Quarantäne auch dann bis zum Schluss einzuhalten ist, wenn ein zu Beginn vorgenommener PCR-Test zwischenzeitlich ein negatives Ergebnis geliefert hat!

 

2. Was passiert in weiterer Folge, wenn ein Schüler nicht am Präsenzunterricht in der Musikschule teilnehmen kann?

2.1 Ist der Schüler krank, so ist er vom Unterrichtsbesuch durch eine entsprechende Information an die Lehrkraft entschuldigt und der Unterricht entfällt ersatzlos. Kann ein Schüler wegen Krankheit drei Wochen oder länger den Unterricht durchgehend nicht besuchen, so kann unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung im Verbandsbüro um Rückzahlung des Schulgeldes für diese Zeit angesucht werden.

2.2 Ist der Schüler nicht krank, sondern aufgrund einer fieberfreien Erkältung lediglich kränklich, liegt aber gemäß 1.4 ein Corona-Verdachtsfall vor, so kann er am Präsenzunterricht in der Musikschule nicht teilnehmen, auch wenn er unter normalen Umständen dazu fit genug wäre. In diesem Fall wird zur Überbrückung Fernunterricht angeboten - aus organisatorischen Gründen in der Regel jedoch nicht in Echtzeit (= Videokonferenz), sondern hauptsächlich durch den Austausch von Dateien (Audio, Video, Noten in pdf-Form). Dabei liegt es in der Verantwortung des Schülers bzw. dessen Eltern eine Audio- oder Video-Datei zu übermitteln. Passiert dies nicht, so gilt die Einheit trotzdem als durch die Musikschule angeboten. WICHTIG: Dieses Angebot ist eine zeitlich befristete Ausnahme und dient nur der Überbrückung dieser außergewöhnlichen Pandemie-Situation.

2.3 Ist der Schüler nicht krank, befindet sich jedoch in Quarantäne, so wird ebenfalls der unter 2.2 geschildert Fernunterricht zur Überbrückung angeboten.

2.4 In Gruppenfächern wie Musikalische Früherziehung oder Tanz übermitteln die Lehrkräfte so weit wie möglich Materialien (Videos, Audios, pdf-Dateien etc.), damit sich die Kinder zu Hause mit den Inhalten der Gruppenstunden beschäftigen können.

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